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Fenjas-Klausel

ESG-orientierte Vergütung und Entlohnung von Geschäftsführenden

Diese Klausel soll Geschäftsführenden einen Anreiz geben, die Unternehmenstätigkeit stärker an den Klimazielen auszurichten, indem ihnen eine ESG-orientierte Vergütung angeboten wird.

Jurisdiction: Germany
Updated:

What this clause does

Geschäftsführende können die Ausrichtung des Unternehmens, für das sie tätig werden, maßgeblich mitbestimmen. In der Incentivierung von Geschäftsführenden, ihr Tätigwerden verstärkt auf den Klimaschutz auszurichten, sehen wir daher eine erfolgversprechende Möglichkeit, den Klimawandel zu verlangsamen.

Recitals

(A) Die folgenden Klauselvorschläge sind beispielhaft. In den meisten Fällen wird es sich anbieten, sich im Geschäftsführer-Dienstvertrag auf entweder Klausel 3 (claw-back) oder Klausel 4 (Widerrufsvorbehalt) zu beschränken. Die Klauselvorschläge sind möglichst allgemein gehalten und erfordern für regulierte Industrien ggf. der Anpassung.

(B) Die claw-back-Klausel (Klausel 3) ist voraussichtlich nicht voll durchsetzbar und könnte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Für den hier vorgesehenen Fall der Zahlung des von dem anstellenden Unternehmen erhaltenen Bonus durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin an eine Klimaschutzorganisation, falls die Ziele nicht erreicht werden, halten wir die Klausel jedoch für vertretbar. Die Zahlung soll nicht dem Unternehmen zukommen, sodass dieses auch bei Nicht-Durchsetzbarkeit der Zahlungsverpflichtung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin keinen finanziellen Schaden erleidet. Zudem dürfte die Klausel eine nicht zu unterschätzende psychologische Wirkung entfalten.

(C) Die Klauseln 1 bis 4 sind je im Zusammenspiel mit der Zielfestlegung am Ende dieser Klauselvorschläge zu lesen bzw. zu verstehen. 

(D) Klausel 4 enthält einen Widerrufsvorbehalt hinsichtlich eines Bonus, dessen Auszahlung von der reinen Erzielung von Gewinn abhängig ist und dessen Widerruf an die (Nicht-)Erfüllung von ESG-Unternehmenszielen anknüpft.

(E) Erläuterung zu Klausel 3 Absatz 3 (claw-back): 

  • Durch die drohende Gefahr, dass der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin einen Teil des im Bonusjahr erhaltenen Bonus durch das Nicht-Erreichen einer bestimmten Zielerreichungsquote in den drei auf das Bonusjahr folgenden Jahren wieder verliert, soll ein langfristiger Anreiz zu klimaschutzorientiertem Verhalten gesetzt werden. 
  • Rechenbeispiel: Im Jahr 2022 und 2023 wurden 100 (einhundert) Prozent der festgelegten Ziele erreicht. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bekommt den maximal erreichbaren Bonusbetrag von bspw. je EUR 30.000 netto ausgezahlt. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 werden die festgelegten Ziele nur zu je 50 (fünfzig) Prozent erreicht. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bekommt für diese Jahre nur einen anteiligen Bonus in Höhe von je EUR 15.000 netto ausgezahlt. Von dem Bonus für das Jahr 2022 muss der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin 2/3, zum Beispiel EUR 20.000, an eine Klimaschutzorganisation zahlen, da in 2024 und 2025 die vereinbarte Zielerreichungsquote nicht erreicht wurde. Den Bonus für das Jahr 2023 muss er oder sie ganz zurück zahlen, da in den drei darauf folgende Jahren die Ziele nicht erreicht wurden. Ob oder in welcher Höhe er oder sie den für die Jahre 2024 bis 2026 erhaltenen Bonus zurückzahlen muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die vereinbarten Ziele 2027 bis 2029 erreicht werden.

(F) Die Zielfestlegung am Ende dieses Dokuments enthält wahlweise zwei Regelungsvorschläge (Alternative 1 und Alternative 2). Welcher hier gewählt wird hängt davon ab, wie streng und stark sich das Unternehmen binden möchte und welches Ausmaß das Engagement haben soll. Die dort festgehaltenen Ziele sind beispielhaft und können nach Belieben ausgetauscht, entfernt und ergänzt werden.

Clauses

Klausel 1 - Variable Vergütung – jährliche Betrachtung und Auszahlung

1. Vergütung

1.1 [Festgehalt]

1.2 Der Geschäftsführer oder Die Geschäftsführerin kann darüber hinaus von dem Unternehmen einen Bonus erhalten. Die konkrete Höhe des Bonus ist abhängig von der Erreichung bestimmter Unternehmensziele, die insbesondere ESG-Aspekte betreffen und von der Gesellschafterversammlung mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin durchgesprochen und vor Beginn des Jahres, auf das sich der Bonus bezieht, nach billigem Ermessen festgelegt werden. Bei 100 (einhundert) %iger Zielerreichung beträgt der Bonus EUR [Betrag] brutto. Er beläuft sich auch bei mehr als 100 (einhundert) %iger Zielerreichung maximal auf diesen Betrag. Ist ein Vertragsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, wird der Bonus zeitanteilig geleistet. Der vom Geschäftsführer oder von der Geschäftsführerin erreichte Betrag des Bonus wird von dem Unternehmen mit der nächsten regulären Gehaltsabrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses des Unternehmens für das Jahr, auf das sich der Bonus bezieht, abgerechnet und ausgezahlt. Für Zeiten einer Freistellung ist ein Bonus nicht geschuldet. Ein etwaiger unterjährig bis zur Freistellung anteilig entstandener Anspruch auf einen Bonus bleibt hiervon unberührt.


Klausel 2 - Variable Vergütung – Langzeitregelung

1. Vergütung

1.1 [Festgehalt]

1.2 Der Geschäftsführer oder Die Geschäftsführerin kann darüber hinaus von dem Unternehmen einen Bonus erhalten. Die konkrete Höhe des Bonus ist abhängig von der Erreichung bestimmter Unternehmensziele, die insbesondere ESG-Aspekte betreffen und von der Gesellschafterversammlung mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin durchgesprochen und vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bonus bezieht, nach billigem Ermessen festgelegt werden. Bei 100 (einhundert) %iger Zielerreichung beträgt der Bonus EUR [Betrag] brutto. Er beläuft sich auch bei mehr als 100 (einhundert) %iger Zielerreichung maximal auf diesen Betrag. Endet der Vertrag vor dem Ende des Zeitraums, auf den sich der Bonus bezieht, wird ein etwaiger Bonus zeitanteilig geleistet. Der vom Geschäftsführer oder von der Geschäftsführerin erreichte Betrag des Bonus wird von dem Unternehmen mit der nächsten regulären Gehaltsabrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses des Unternehmens für das Jahr, das dem letzten Jahr des Bonuszeitraums entspricht, abgerechnet und ausgezahlt. Für Zeiten einer Freistellung ist ein Bonus nicht geschuldet. Ein etwaiger unterjährig bis zur Freistellung anteilig entstandener Anspruch auf einen Bonus bleibt hiervon unberührt.

[In der Zielfestlegung unten muss bei Verwendung dieser Langzeitregelung das Wording entsprechend an den Bonuszeitraum angepasst werden.]


Klausel 3 - Rückforderungsklauseln („Claw back“) - Zahlung an Klimaschutzorganisation

1. Vergütung

1.1 [Festgehalt]

1.2 Der Geschäftsführer oder Die Geschäftsführerin kann darüber hinaus von dem Unternehmen einen Bonus erhalten. Die konkrete Höhe des Bonus ist abhängig von der Erreichung bestimmter Unternehmensziele, die insbesondere ESG-Aspekte betreffen und von der Gesellschafterversammlung mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin durchgesprochen und vor Beginn des Jahres, auf das sich der Bonus bezieht, nach billigem Ermessen festgelegt werden. Bei 100 (einhundert) %iger Zielerreichung beträgt der Bonus EUR [Betrag] brutto. Er beläuft sich auch bei mehr als 100 (einhundert) %iger Zielerreichung maximal auf diesen Betrag. Ist ein Vertragsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, wird der Bonus zeitanteilig geleistet. Der vom Geschäftsführer oder von der Geschäftsführerin erreichte Betrag des Bonus wird von dem Unternehmen mit der nächsten regulären Gehaltsabrechnung nach Feststellung des Jahresabschlusses des Unternehmens für das Jahr, auf das sich der Bonus bezieht, abgerechnet und ausgezahlt. Für Zeiten einer Freistellung ist ein Bonus nicht geschuldet. Ein etwaiger unterjährig bis zur Freistellung anteilig entstandener Anspruch auf einen Bonus bleibt hiervon unberührt.

1.3 Der Bonus ist unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten [drei] Jahre lang nach Maßgabe der folgenden Sätze auflösend bedingt. Der Anspruch auf Zahlung des Bonus ist im Umfang von je [1oder3] auflösend bedingt, wenn im ersten der [drei] auf das Bonusjahr nachfolgenden Geschäftsjahre die Zielerreichungsquote der in der jeweiligen Zielfestlegung genannten ESG-Ziele die [80 (achtzig)] %-Grenze, im zweiten Geschäftsjahr die [90 (neunzig)] %-Grenze und im dritten Geschäftsjahr die [100 (einhundert)] %-Grenze nicht erreicht. Dabei kann das Erreichen von mehr als [100 (einhundert)] Prozent der ESG-Ziele in einem Geschäftsjahr mit dem die [100 (einhundert)] %-Grenze überschreitenden Anteil in das kommende Geschäftsjahr übertragen werden. Unter Berücksichtigung etwaig übertragener Anteile des vorherigen Geschäftsjahres hat ein Unterschreiten der für das jeweilige Geschäftsjahr maßgeblichen Grenze von [80], [90] bzw. [100 (einhundert)] Prozent zur Folge, dass der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin im Kalendermonat nach Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses [1 (eins) oder 3 (drei)] des Nettobetrages des Bonus der drei vorausgehenden Geschäftsjahre an die Klimaschutzorganisation [Name der Organisation] zahlt, um das Nichterreichen der ESG-Ziele aus der Zielfestlegung des jeweiligen Geschäftsjahres zu kompensieren.


Klausel 4 - Variable Vergütung – Widerrufsvorbehalt

Widerrufsvorbehalt

Das Unternehmen ist berechtigt, einen etwaigen Anspruch des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin auf Zahlung des nach Ziffer [Ziffer] geschuldeten Bonus in Höhe von bis zu 25 (fünfundzwanzig) Prozent der jährlichen Gesamtvergütung jederzeit mit Wirkung zum Ablauf des betroffenen Geschäftsjahres aus sachlichen Gründen zu widerrufen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn insgesamt [Prozentsatz] Prozent der im Rahmen der Unternehmensziele definierten ESG-Kriterien in dem entsprechenden Geschäftsjahr nicht erreicht werden. Die Unternehmensziele werden von der Gesellschafterversammlung mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin durchgesprochen und vor Beginn des Jahres, auf das sich der Bonus bezieht, festgelegt.


Zielfestlegung in Anlehnung an Scarlett’s Performance Conditions des Chancery Lane Projects

Unternehmensziele

1. Unter Bezugnahme auf den Dienstvertrag vom [Datum] werden nachfolgend die Art der Ziele, die Voraussetzungen für deren Erreichung und die Gewichtung der einzelnen Ziele zueinander für die Bemessung des Bonus für das Geschäftsjahr [Jahr] festgelegt.

2. Innerhalb der Unternehmensziele haben die einzelnen Kriterien folgende Gewichtung:

KriterienGewichtung
Umweltziele[Prozent] %
Soziale Ziele[Prozent] %
Corporate Governance Ziele[Prozent] %
[Sonstige Unternehmensziele][Prozent] %

3. Die Kriterien werden wie folgt konkretisiert:


[Alternative 1 - Mittleres Engagement:

Umweltziele meint, dass das Unternehmen:

(a) seinen ökologischen Fußabdruck um [Prozentsatz] % im Vergleich zum Vorjahr verringert;

(b) [Prozentsatz] % des Stroms für seine Büros [und andere Räumlichkeiten] von einem Anbieter bezieht, der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt;

(c) [Prozentsatz] % Webhoster und Cloud-Anbieter nutzt, die ihre Server mit Strom betreiben, der zu 100 (einhundert) Prozent aus erneuerbaren Energieträgern des Webhosters oder Cloud-Anbieters stammt, oder von einem Anbieter bezogen wird, der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt;

(d) [Prozentsatz] % seiner Nettogewinne an Einrichtungen spendet, deren Ziel es ist, die Auswirkungen des Klimawandels abzuschwächen; und

(e) […].

Soziale Ziele meint, dass das Unternehmen

(a) mit [Prozentsatz] % mehr lokalen Lieferanten als im Vorjahr zusammenarbeitet;

(b)

[…].

Corporate Governance Ziele meint, dass das Unternehmen:

(a) Maßnahmen ergreift, um den Gender Pay Gap im Unternehmen bis [Jahr] mindestens um [Prozentsatz] % zu verringern;

(b) Diversität, Gleichberechtigung und Integration im Unternehmen bis [Jahr] verbessert, indem 

  • [Prozentsatz] % der neuen Mitarbeiter aus unterrepräsentierten Gruppen wie zum Beispiel [exemplarische Nennung unterrepräsentierter Gruppen] akquiriert;
  • Menschen mit körperlichen Behinderungen barrierefreien Zugang zu Büroräumen ermöglicht;
  • mindestens [Prozentsatz] % weibliche Führungskräfte einstellt bzw. weibliche Mitarbeiterinnen zu Führungskräften befördert; und
  • […].

(c) einen [jährlichen] Nachhaltigkeitsbericht erstellt, in dem bisherige Maßnahmen des Unternehmens zur Erreichung der ESG-Ziele dargelegt werden;

(d) einen [jährlichen] Bericht darüber erstellt, inwieweit Lobby-Aktivitäten, [Mitgliedschaften in Wirtschaftsverbänden] und politische Positionen des Unternehmens mit den ESG-Zielen in Einklang stehen; und

(e) […].

[Sonstige Unternehmensziele meint, dass das Unternehmen:

(a) […]; und

(b) […].]

- Ende Alternative 1]


[Alternative 2 – Verstärktes Engagement:

Umweltziele meint, dass das Unternehmen:

(a) seinen ökologischen Fußabdruck um [Prozentsatz] % im Vergleich zum Vorjahr verringert;

(b) einen Nachhaltigkeitsausschuss einrichtet, der die Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung der Klimaziele beaufsichtigt;

(c) Strom für seine Büros [und andere Räumlichkeiten] ausschließlich von einem Anbieter bezieht, der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt;

(d) ausschließlich Webhoster und Cloud-Anbieter nutzt, die ihre Server mit Strom betreiben, der zu 100 (einhundert) Prozent aus erneuerbaren Energieträgern des Webhosters oder Cloud-Anbieters stammt, oder von einem Anbieter bezogen wird, der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt;

(e) Nachhaltigkeits-Schulungsprogramme für alle Mitarbeiter anbietet;

(f) [Prozentsatz] % seiner Nettogewinne an Einrichtungen spendet, deren Ziel es ist, die Auswirkungen des Klimawandels abzuschwächen; und

(g) […].

Soziale Ziele meint, dass das Unternehmen:

(a) ausschließlich mit lokalen Lieferanten zusammenarbeitet;

(b) einen jährlichen Bericht darüber erstellt, wie Stakeholder (einschließlich Mitarbeiter, Kunden, Endkunden, Partner in Lieferketten und deren Stakeholder) von Klimarisiken und der Reduzierung von Treibhausgasemissionen (auch als Folge der Maßnahmen des Unternehmens) betroffen sind und wie dieser Bericht in die Anpassungs- und Risikominderungspläne des Unternehmens einfließt;

(c) […].

Corporate Governance Ziele meint, dass das Unternehmen:

(a) einen Bericht über den Gender Pay Gap oder ethnische Lohngefälle veröffentlicht und Maßnahmen ergreift, um diese in den Berichten festgestellten Lohngefälle bis [Jahr] zu beseitigen;

(b) einen Ausschuss für Diversität, Gleichberechtigung und Integration einrichtet, der die Verbesserung der Diversität, Gleichberechtigung und Integration im Unternehmen bis [Jahr] fördert und verbessert;

(c) [Prozentsatz] % der neuen Mitarbeiter aus unterrepräsentierten Gruppen wie zum Beispiel [exemplarische Nennung unterrepräsentierter Gruppen] akquiriert und Programme einrichtet, die mindestens [Anzahl] Lehrstellen und/oder Praktika für Personen aus unterrepräsentierten Gruppen anbieten; 

(d) barrierefreie Büroräume oder Räumlichkeiten für Menschen mit körperlichen Behinderungen bereitstellt;

(e) mindestens [Prozentsatz] % weibliche Führungskräfte einstellt bzw. weibliche Mitarbeiterinnen zu Führungskräften befördert; und

(f) einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, in dem alle Maßnahmen des Unternehmens zur Erreichung der ESG-Ziele dargelegt werden;

(g) eine jährliche Analyse oder einen jährlichen Bericht darüber erstellt, inwieweit Lobby-Aktivitäten, Mitgliedschaften in Wirtschaftsverbänden und politische Positionen des Unternehmens [und ihrer Vertragspartner] mit den ESG-Zielen in Einklang stehen; und

(h) […].

[Sonstige Unternehmensziele meint, dass das Unternehmen

(a) […]; und

(b) […].]

- Ende Alternative 2]

Definitions

Bonus bedeutet eine variable Vergütung, die der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin von dem Unternehmen erhält.

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